Sicherheitszuschläge in der Gastronomie

Sicherheitszuschläge in der Gastronomie
Wer kennt das nicht: Eine Betriebsprüfung steht ins Haus und der Prüfer verlangt die Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird es dem einen oder anderen Gastwirt Schweißperlen auf die Stirn treiben, wenn er in den letzten Monaten und Jahren die Buchhaltung schleifen hat lassen.

Kommt der Prüfer nämlich zu dem Schluss, dass die Bücher und Aufzeichnungen unvollständig sind oder gegen sonstige Formvorschriften verstoßen, kann er das Ergebnis des Gastwirts im Rahmen eines Schätzverfahrens mittels eines Sicherheitszuschlages neu feststellen. So kann es dazu kommen, dass der Gastwirt mehr Steuern zu zahlen hat, als wenn er von Anfang an seine Bücher ordentlich geführt hätte.

Grundsätzlich ist der Gastwirt verpflichtet, formell richtige Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Neben einer zeitlich geordneten, vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsfälle hat auch eine geordnete Aufbewahrung der den Büchern und Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege zu erfolgen, sodass die Überprüfung der Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen jederzeit möglich ist.


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Lesen Sie im Artikel der LBG Wirtschaftstruehand Österreich Informationen zur Aufbewahrungspflicht und Richtigkeitsvermutung.

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